
Auto-Teile-Scholz
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar
2003
§ 1 Allgemeines
- Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde
und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der
gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
- Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. §
13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung. Diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
- Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Ist
der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die
unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem
Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs-
und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie
Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche
Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch
wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem
Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu
verlangen.
- Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
§ 3 Lieferung
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsschluss.
- Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran
gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten
Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wenn dieser Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur
für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der
Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht, kann der Besteller einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe
von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
- Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer
Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr
als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus
entstehenden Schadens zu verlangen.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder
Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im
Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs
hergeleitet werden.
- Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen
- Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an
Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben
vorbehalten.
- Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
- Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als
unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen
Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
§ 5 Gefahrübergang bei Kaufverträgen
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.
- Für den Fall, daß der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei
Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport
ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser
Lager verlassen hat.
§ 6 Sachmangelhaftung bei Kaufverträgen
- Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1
Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt.
Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten
Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um
einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen
Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluß
jeglicher Sachmangelhaftung.
- Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen
Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch,
beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur
Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die
Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323
BGB.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch
auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick
auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste
begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit
haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand
entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von
Leben, Körper und/oder Gesundheit.
- Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies
nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
- Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen.
- Im Fall eines Mangels, der auf einer nicht von uns durchgeführten
fehlerhaften Montage beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung
nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig
durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen
und zu beweisen.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht und Sachmangelhaftung bei Werkverträgen
- Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches
Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu.
- Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
- Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei der Abnahme vorbehält.
- Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt in unserem
Betrieb, soweit nicht anderes vereinbart ist.
- Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Besteller
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Besteller
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs-
und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu
erbringende Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel
verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsprechend.
§ 8 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
- Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen
Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern mußte, kann er uns
gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
- Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden
war.
- Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen
Anspruch auf Schadensersatz.
§ 9 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
- Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes:
Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der
es sich nicht um Sonderanfertigungen, bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rückgabe
der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich
einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur
bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
- Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Werts der
zurückgenommenen Ware.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf-
bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Besteller ein
Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies
ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
- Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der
letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns
gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung
erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den
betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
- Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser
Eigentum hinzuweisen.
- Für den Fall, daß der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Datenschutz
- Gemäß § 33 BDSG weisen wir daraufhin, daß sämtliche kunden- und
lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von
uns gespeichert und verarbeitet werden.
§ 12 Gerichtsstand
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein Kaufmann ist. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn
der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Auto-Teile-Scholz
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar
2003